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Architektenvertrag für Gebäude und raumbildenden Ausbau (Kurzfassung) mit AVA gem. HOAI 2009
Best.Nr: 5374
Damit Sie dabei keine wichtigen Punkte übersehen, enthält der „Architektenvertrag für Gebäude und raumbildenden Ausbau“ Regelungen zu:
- Vertragsgegenstand
- Vertragsgrundlagen
- Leistungen des AN
- Vergütung des AN
- Baukosten
- Zeithonorar
- Nebenkosten
- Umsatzsteuer
- Haftpflichtversicherung
- Abnahme und Mängelansprüche
- Sonstige Vereinbarungen
- Schlussvorschriften
Inklusive der Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA)
Der Vertrag deckt dabei alle Leistungsphasen des Leistungsbildes "Gebäude und raumbildende Ausbauten" ab.
RTF-Dokument, 9 Seiten, DIN A4
Auszug aus dem Inhalt:
"Architektenvertrag für Gebäude und raumbildenden Ausbau
(Kurzfassung)
zwischen
[...]
– Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG" genannt –
und
[...]
– Architekt, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN" genannt –
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3. definierten Architektenleistungen für das Bauvorhaben [...],
Anschrift: [...].
Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als [...] genutzt werden. Die Architektenleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.
2. Vertragsgrundlagen
Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind in folgender Reihenfolge:
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für Architekten (Anlage 1),
- die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
- folgende Unterlagen: [...].
3. Leistungen des AN
3.1 Der AG überträgt dem AN folgende Leistungen der Leistungsphasen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 33 i. V. m. Anlage 11 HOAI:
1. Grundlagenermittlung
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
4. Genehmigungsplanung
5. Ausführungsplanung
6. Vorbereitung der Vergabe
7. Mitwirkung bei der Vergabe
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Die vorstehenden Leistungen werden insgesamt, zu den vollen Vomhundertsätzen gem. § 33 HOAI, beauftragt.
[Oder]
Folgende Leistungen werden dem AN nur hinsichtlich folgender Leistungsteile zu folgenden Vom-hundertsätzen beauftragt: [...] ..."


