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Ingenieurvertrag für Leistungen bei der technischen Ausrüstung, Heizung, Lüftung, Sanitär
Best.Nr: 5668-002
Der „Ingenieurvertrag für Leistungen bei der technischen Ausrüstung, Heizung, Lüftung, Sanitär“ deckt alle Leistungsphasen des Leistungsbildes "Technische Ausrüstung" ab und enthält Regelungen zu:
- Vertragsgegenstand
- Vertragsgrundlagen
- Leistungen des Auftragnehmers
- Koordinierungspflicht
- Termine und Fristen
- Vergütung des Auftragnehmers
- Zeithonorar
- Nebenkosten
- Umsatzsteuer
- Haftpflichtversicherung
- Abnahme und Mängelansprüche
- Sonstige Vereinbarungen
- Schlussvorschriften
Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI)
RTF-Dokument, 10 Seiten, DIN A4
Auszug aus dem Inhalt:
"Ingenieurvertrag für Leistungen bei der technischen Ausrüstung
– Heizung, Lüftung, Sanitär –
zwischen
[...]
Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG" genannt
und
[...]
Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN" genannt –
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben
[...],
Anschrift:
[...].
Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als [...] genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind
– folgende Termin- und Ablaufpläne: [...],
– die noch aufzustellenden und fortzuschreibenden Termin- und Ablaufpläne,
– die allgemeinen Vertragsbedingungen für Architekten (Anlage 1),
– die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
– folgende weitere Unterlagen:
[...],
[...],
[...].
2.2 Der AN hat sich bei der Durchführung der von ihm geschuldeten Leistungen an folgende Vorschriften, Regelwerke etc. zu halten:
– die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
– die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen,
– die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
– die Vorschriften der VOB/B,
– die Vorschriften der VOB/C,
– die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).
Soweit der AN gegenüber sonstigen am Bau Beteiligten, beispielsweise gegenüber vom AG beauftragten Bauunternehmen, Planern, Bauüberwachern, Sonderfachleuten oder dergleichen, Maßnahmen ergreift, hat er die vom AG mit diesen anderen am Bau Beteiligten vereinbarten vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen und seine Maßnahmen hiernach auszurichten.
2.3 Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der Reihenfolge in Ziffer 2.1 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat der AN den AG auf derartige Widersprüche, sobald sie für ihn erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.
3. Leistungen des AN
3.1 Der AG überträgt dem AN folgende Leistungen der Leistungsphasen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 53 i. V. m. Anlage 14 HOAI:
..."
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