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Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung mit AVI gem. HOAI 2009

Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung mit AVI gem. HOAI 2009

Preis: EUR 42,00
Best.Nr: 5377
Direkt übernehmbarer Ingenieurvertrag nach HOAI, rtf-Format, 10 Seiten.

Inhalte der Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung mit AVI gem. HOAI 2009:

  1. Vertragsgegenstand
  2. Vertragsgrundlagen
  3. Leistungen des AN
  4. Koordinierungspflicht
  5. Termine und Fristen
  6. Vergütung des AN
  7. Zeithonorar
  8. Nebenkosten
  9. Umsatzsteuer
  10. Haftpflichtversicherung
  11. Sonstige Vereinbarungen
  12. Schlussvorschriften

Inklusive der Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI).

Auszug aus dem Inhalt:

"Ingenieurvertrag für Leistungen der Tragwerksplanung
zwischen

[...]
Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG" genannt  

und

[...]
Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN" genannt


1.     Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3. definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben [...],
Anschrift: [...].

Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als [...] genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.


2.     Vertragsgrundlagen

2.1     Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind:

–    folgende Termin- und Ablaufpläne: [...],
[oder]
–    die noch aufzustellenden und fortzuschreibenden Termin- und Ablaufpläne,
–    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Architekten (Anlage 1),
–    die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
–    folgende weitere Unterlagen:
[...],
[...],
[...].

2.2    Der AN hat sich bei der Durchführung der von ihm geschuldeten Leistungen an folgende Vorschriften, Regelwerke etc. zu halten:

–    die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
–    die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen,
–    die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
–     die Vorschriften der VOB/C
–     die Vorschriften der VOB/B
–     die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)

2.3    Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der Reihenfolge in Ziffer 2.1 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat der AN den AG auf derartige Widersprüche, sobald sie für ihn erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.

3.     Leistungen des AN

3.1    Der AG überträgt dem AN folgende Leistungen der Leistungsphasen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 49 i. V. m. Anlage 13 HOAI:
..."

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