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Ingenieurvertrag für Verkehrsanlagen mit AVI gem. HOAI 2009

Ingenieurvertrag für Verkehrsanlagen mit AVI gem. HOAI 2009

Preis: EUR 42,00
Best.Nr: 5376
Umfang: 11 Seiten, rtf-Format

Inhalte des Ingenieurvertrags für Verkehrsanlagen mit AVI gem. HOAI 2009:

Direkt übernehmbarer rechtssicherer Ingenieursvertrag mit folgenden Inhalten:

  1. Vertragsgegenstand
  2. Vertragsgrundlagen
  3. Leistungen des AN
  4. Koordinierungspflicht
  5. Termine und Fristen
  6. Vergütung des AN
  7. Zeithonorar
  8. Nebenkosten
  9. Umsatzsteuer
  10. Haftpflichtversicherung
  11. Abnahme und Mängelansprüche
  12. Sonstige Vereinbarungen
  13. Schlussvorschriften

Inklusive der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI)


Auszug aus dem Inhalt:

"Ingenieurvertrag für Verkehrsanlagen
zwischen

[...]
Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG" genannt  

und

[...]
Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN" genannt


1.     Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben
[...],
Anschrift:
[...].

Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als [...] genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.

2.     Vertragsgrundlagen
2.1     Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind:

–    folgende Termin- und Ablaufpläne: [...],
[oder]
–    die noch aufzustellenden und fortzuschreibenden Termin- und Ablaufpläne,
–    die allgemeinen Vertragsbedingungen für Architekten (Anlage 1),
–    die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,
–    folgende weitere Unterlagen:
[...],
[...],
[...].

2.2    Der AN hat sich bei der Durchführung der von ihm geschuldeten Leistungen an folgende Vorschriften, Regelwerke etc. zu halten:

–     die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
–     die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen,
–     die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
–     die Vorschriften der VOB/C
–     die Vorschriften der VOB/B
–     die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)

Soweit der AN gegenüber sonstigen am Bau Beteiligten, beispielsweise gegenüber vom AG beauf-tragten Bauunternehmen, Planern, Bauüberwachern, Sonderfachleuten oder dergleichen, Maßnahmen ergreift, hat er die vom AG mit diesen anderen am Bau Beteiligten vereinbarten vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen und seine Maßnahmen hiernach auszurichten.

2.3    Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der Reihenfolge in Ziffer 2.1 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat der AN den AG auf derartige Widersprüche, sobald sie für ihn erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.

3.     Leistungen des AN

3.1    Der AG überträgt dem AN folgende Leistungen der Leistungsphasen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 46 i. V. m. Anlage 12 HOAI:

..."

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